
EAN: 9783898216449

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Im geschäftlichen behördlichen und auch privaten Schriftverkehr findet die Korrespondenz zunehmend durch einen digitalen Informationsaustausch statt. Beweisrelevante Dokumente wie das Bankkonto das Strafregister oder das elektronische Handelsregister werden in digitalisierter Form elektronisch abgespeichert. Mit dem Einzug der digitalen Informationsverarbeitung hat eine Entkörperung beweiserheblicher Daten stattgefunden. Diesen Umstand versuchte der Gesetzgeber durch die Schaffung des Paragraphen 269 StGB zu begegnen. Der dabei verwendete hypothetische Vergleich mit der Schrifturkunde der eine Parallelisierung zu der bisherigen Urkundsdogmatik andeutet eröffnet sehr viele strafrechtsdogmatische Fragestellungen. Hierbei werden Grundfragen der Urkundsdogmatik betroffen. Nils Höinghaus untersucht in seiner Studie mit praktischen Bezug welche modernen (Computer-) Daten in den Schutzbereich des Paragraphen 269 StGB fallen und ob der Tatbestand in seiner jetzigen Fassung haltbar ist. In diesem Zusammenhang gelingt ihm der Nachweis dass die in der Literatur aufgekommene Kritik am Tatbestand des Paragraphen 269 StGB unbegründet und die Urkundsdogmatik auf die (Computer-) Datenurkunde übertragbar ist.
Produktinformationen zuletzt aktualisiert am
03.04.2025 um 17:05 Uhr
03.04.2025 um 17:05 Uhr
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9783898216449
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